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Das Einkommensteuergesetz sieht für bestimmte Aufwendungen eine besondere Angemessenheitsprüfung vor. Diese Angemessenheitsprüfung umfasst auch Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen. Dabei bezieht sich die Angemessenheitsprüfung sowohl auf die Angemessenheit dem Grunde als auch der Höhe nach. Sind die Aufwendungen der Höhe nach nicht angemessen, ist nur der die Angemessenheit übersteigende Teil der außerbetrieblichen Sphäre zuzurechnen und daher steuerlich nicht abzugsfähig. Aufwendungen bzw. Ausgaben in Zusammenhang mit der Anschaffung eines Personen- oder Kombinationskraftwagens sind insoweit angemessen, als die Anschaffungskosten € 40.000,00 (für Anschaffungen der Kalenderjahre ab 2005) nicht übersteigen. So ist auch die jährliche Abschreibung entsprechend zu kürzen. Treibstoffkosten sind in der Regel in voller Höhe abzugsfähig, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Treibstoffverbrauch bei einem luxuriös ausgestatteten Kraftfahrzeug überproportional hoch ist. Wertabhängige Kosten (z.B. Kosten einer Kaskoversicherung, Zinsen) sind jedenfalls zu kürzen. Dabei ist höchstens der Betrag abzugsfähig, der üblicherweise auf die angemessene Preisklasse entfällt. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch klar gestellt, dass diese Angemessenheitsprüfung wie beim Finanzierungs-Leasing auch beim so genannten PKW-Operating-Leasing gilt. Ein Anwalt hatte ein repräsentatives Fahrzeug im Wert von € 93.000,00 mit einem Operating-Leasingvertrag geleast. Die Leasingrate betrug pro Monat € 1.915,94. Im Zuge einer Betriebsprüfung wurden die anerkannten Betriebsausgaben um 59 % gekürzt – auf Basis der damals geltenden Angemessenheitsgrenze von € 34.000,00. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte die Angemessenheitsprüfung auch im Zusammenhang mit einem Operating-Leasing-Vertrag als zulässig an und führte aus, dass es unerheblich ist, ob die Ausgaben aufgrund eines Operating-Leasing-Vertrages oder eines Finanzierungs-Leasing-Vertrages getätigt werden. Stand: 12. Jänner 2010 |
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